Der unerträgliche Standpunkt

Heinz Kobald

  
 
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Maßnahmen der UN zur Sicherung des Weltfriedens
UNO LogoUN Charta Chapter VII

Verantwortliche und Verpflichtete,
die das Völkerrecht nicht anwenden,
werden zu wissentlichen Mördern



UN-Charta - Kapitel VII




es kann geschehen,
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Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens
und bei Angriffshandlungen



Artikel 39

Der Sicherheitsrat stellt fest,
ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens
oder eine Angriffshandlung vorliegt;
er gibt Empfehlungen ab oder beschließt,
welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind,
um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit
zu wahren oder wiederherzustellen.

Artikel 40

Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen,
kann der Sicherheitsrat,
bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt,
die beteiligten Parteien auffordern,
den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten.
Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt.
Wird den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet,
so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.

Artikel 41

Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen
- unter Ausschluß von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen;
er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern,
diese Maßnahmen durchzuführen.
Sie können die vollständige oder teilweise
Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen,
des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs,
der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen
sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und
den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.


Artikel 42

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen.
Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.


Zur Erinnerung

Anfang 2006 wurde eine Bevölkerung von 1,5 Millionen Menschen für eine demokratische und rechtsgültige Wahl mit einer Mangel-Versorgung "belohnt".
Erklärtes Ziel dieses Boykotts war, die Bevölkerung unter Druck zu setzen, sich von der von ihr - unter internationaler Aufsicht unbeanstandet - gewählten Partei loszusagen.
Diesen Boykott unterstützten rechtsstaatliche Demokratien des ziviliserten christlichen Westens gegen eine arabische muslimische Bevölkerung.
Ihr gesamtes Wohngebiet wurde undurchlässig abgeriegelt und sie wurde nicht mehr vollständig mit allen Dingen des Lebens versorgt.
Die Zufuhr von Energie und Lebensmitteln wurde auf ein Mindestmaß reduziert.

Zu keiner Zeit erging eine Aufforderung des UN-Sicherheitsrates an seine Mitglieder, die Maßnahmen nach Artikel 41 wegen "Ungehorsam" der Regierung in Tel Aviv durchzuführen.

Die "Maßnahmen" gegen die Bevölkerung im Gaza stehen im Widerspruch zu
den Forderungen und Verpflichtungen
im Genfer Abkommen
über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949

Art. 27
"Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie sollen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und namentlich vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt werden."

Art. 31
"Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder Drittpersonen Auskünfte zu erlangen."

Art. 32
"Die Hohen Vertragsparteien verbieten sich ausdrücklich jede Massnahme, die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Personen versuchen könnte.
Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern auch alle andern Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Beamte oder Militärpersonen begangen werden."


Eine "Erinnerungs-Kultur" an den Völker-Mord
am Volk der Juden
in dem Deutschland der Nationalsozialisten
ist ohne das tätige Eintreten
für die Durchsetzung des Völkerrechts
in unserer Gegenwart nicht "denkbar".



19 Tevet 5769 * 15. Januar 2009 * Heinz Kobald