Der unerträgliche Standpunkt

Heinz Kobald

  
 
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Berichtigung von Einkommensteuer-Bescheiden an Rentner
Rentner Einkommensteuer und Abgabenordnung

Renten - Einkommensteur
und die Abgabenordnung







Aus dem Artikel in der Süddeutschen Zeitung:

Nach dem Bekanntwerden eines Steuer-Chaos bei Rentnern sind die Folgen für die Betroffenen offen.
Hunderttausende Ruheständler haben ihre Steuererklärungen falsch ausgefüllt und im Schnitt 250 Euro zu viel an den Fiskus gezahlt.
Dieser Fehler könnte sie teuer zu stehen kommen.
Die Gewerkschaft der Finanzbeamten warnt,
dass sie womöglich kein Geld zurückerhalten.
Fast jede vierte abgegebene Steuererklärung hätten Rentner falsch ausgefüllt,
sagte der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek.

Seit Oktober müssen alle gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen den Finanzämtern die Daten der Rentner übermitteln. Dadurch sehen die Finanzämter, welche Rentner dem Staat Steuern schulden.

Warum so viele Unstimmigkeiten auftauchten, ist noch unklar.
"Vielleicht sind die Bögen zu kompliziert", hieß es im Bundesfinanzministerium.

Nichtsdestotrotz bleibe die Frage, warum eine so große Zahl von Rentnern Schwierigkeiten mit den Formularen haben. Zuständig dafür sind allerdings die Bundesländer.

Was waren die häufigsten Fehlerquellen? Oft haben die Rentner die Rentenarten verwechselt.
Wer etwa seine gesetzliche Rente ins Feld für Betriebsrenten geschrieben hat, wurde bis zu doppelt so hoch besteuert.
Zudem haben viele Pensionäre vergessen,
ihre Ausgaben für die Krankenkasse bei ihrer Steuererklärung zu berücksichtigen.
Bei den Rentnern, die zu viel gezahlt haben, war dies im Schnitt eine Summe von 250 Euro pro Jahr.

Sollten die Betroffenen nun beim Finanzamt vorstellig werden?
"Nein", sagt Ondracek. Dies ergebe keinen Sinn,
die Bescheide würden schließlich automatisch überprüft.

Insgesamt werden die Steuerbehörden demnächst rund 120 Millionen Bescheide aus den vergangenen fünf Jahren durch die Computer überprüfen lassen.
Begonnen werde wohl im März des kommenden Jahres, sagte eine Sprecherin des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums. Bescheid erhalten die Rentner wohl dann erst im Sommer des kommenden Jahres.

Ob alle Rentner zu viel gezahlte Steuern erstattet bekommen,
ist derzeit unklar.
Streng genommen lasse dies die geltende Abgabenordnung gar nicht zu,
erklärte Ondracek.

Anders sieht es allerdings in Fällen aus,
in denen das Finanzamt hätte sehen können,
dass ein Fehler vorliegt.

Dann könne ein Betroffener gegen seinen Bescheid vorgehen, sagt der Steuerexperte und rät Rentnern, künftig sehr genau aufzupassen, wenn sie ihre Steuererklärung abgeben, und die Erläuterungshinweise, die die Ämter verschicken, genau zu lesen.


Quelle: Süddeutsche Zeitung, Nr. 282, 07. Dezember 2009 , Seite 17


Soweit der Vertreter der Fachschaft für das Steuerrecht in der Süddeutschen Zeitung

Was sagt aber die Abgabenordnung wirklich dazu?

A - § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler,
Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten,
die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind,
jederzeit berichtigen.
Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.


Kennt Herr Ondracek diesen § 129 in der AO nicht?
Oder warum hat er ihn verschwiegen?
Der oberste bundesdeutsche Steuergerichtshof hat zuletzt in diesem Jahr dazu eine Entscheidung getroffen.

Eine Unrichtigkeit ist offenbar i.S. des § 129 AO,
wenn sie sich ohne weiteres
aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen,
deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen
für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt

(BFH, Urteil v. 27.5.2009 – X R 47/08; veröffentlicht am 21.10.2009).

Dazu führt der BFH weiter aus:
Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen,
wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene
offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt.
§ 129 AO erlaubt die Korrektur eines Verwaltungsaktes bei Schreib oder Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.
Zu diesen Unrichtigkeiten gehört auch die Nichtberücksichtigung von feststehenden Tatsachen.


Eine feststehende Tatsache sind offensichtlich die
in die Einkommensteuer-Erklärung nicht eingetragenen Beiträge zur Krankenkasse,
die jedem Rentenempfänger vor der Auszahlung der Rente abgezogen werden.
Hinzu kommt die offensichtliche Unrichtigkeit bei der Verwechslung von Rentenbezügen bei der Eintragung in die Einkommensteuer-Erklärung.

Quelle: BFH online
Abgabenordnung
Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit (BFH)


Doch ist die Abgabenordnung keineswegs so einseitig wie der Blickwinkel von Herrn Ondracek.
Diesen Hinweis gibt sogar das Bundesministerium der Finanzen selbst.

Die AO sieht in § 227 einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen vor.

Erlass und Erstattung ausGründen,
die ausschließlich in der Person des Antragstellers
liegen
Wird der Erlass oder die Erstattung von Steuerabgaben beantragt,
kann aus Billigkeitsgründen, die in der Person des Antragstellers liegen,
ein Erlass oder eine Erstattung möglich sein.

Wird der Erlass oder die Erstattung von Steuerabgaben beantragt,
so können diese Steuern deshalb auch dann erlassen oder erstattet werden,
wenn der Antragsteller erlassbedürftig und erlasswürdig ist.

Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn ohne den Erlass
die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Schuldners gefährdet wäre,

Erlasswürdigkeit ist gegeben,
wenn der Schuldner die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat.


Es sind wohl keine tiefgehenden Prüfungen notwendig, um diese Voraussetzungen bei einem Rentenempfänger als erfüllt zu erkennen.

Quelle:
© Bundesministerium der Finanzen

Dieser Kommentar von Herrn Ondracek ist zu grob geraten und wenig nahe an den Rechtsgrundsätzen des Gesetzes - und schon gar nicht rentnerfreundlich.

Der Steuereinnehmer trägt durch die Gestaltung der Steuererklärungen
für die Ungenauigkeit der Angaben für die Besteuerung eine Mitverantwortung.

Warum sind zwei §§ in der zitierten Abgabenordnung so leichtfertig in diesem Kommentar ausgelassen worden? Sogar durch einen Vertreter der Fachschaft für das Steuerrecht ?
Zudem vergißt er nützliche Hinweise wie den, sich stets eine Abschrift der Erklärung zu behalten und bei Unsicherheit über die abgegebene Erklärung, auf jeden Fall einen Einspruch gegen den Steuerbescheid gleich bei Erhalt einzulegen. Denn diese Frist beträgt nur einen Monat!

Dieser Kommentar von Herrn Ondracek ist ein böses Schlaglicht auf die Fachschaft für die Steuergerechtigkeit - und auf den Journalisten, der nicht eigenständig und ausführlich recherchiert hat.


8. Dezember 2009 © Heinz Kobald